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Beihilfe (siehe Beihilfevorschriften-BhV; Stand 1.1.2004: siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe und Merkblatt zur Anerkennung einer Psychotherapie: siehe
http://www.dz-portal.de/003_menue_links/003_beihilfe/003_merkblaetter/index.html
)

Ich biete "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" an (genaue Bezeichnung: "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mind. 50 Minuten" nach GOP-Ziffer 861)
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gehört zu den von der Beihilfe anerkannten Therapieverfahren.

Die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung werden unter folgenden Voraussetzungen von der Beihilfe übernommen:

Beihilfefähige Personen können eine psychotherapeutische Praxis direkt aufsuchen (Erstzugangsrecht). Ein vorheriger Arztbesuch oder eine überweisung sind nicht notwendig.
Zu Beginn der Behandlung finden zunächst bis zu fünf diagnostische Sitzungen (probatorische Sitzungen) statt. In diesen Sitzungen wird geklärt, ob eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei den vom Patienten geschilderten Problemen notwendig, zweckmäßig und erfolgversprechend ist. Außerdem ist es für Patient und Therapeut wichtig zu prüfen, ob sie eine gute, tragfähige und vertrauensvolle therapeutische Beziehung entwickeln können. Zusätzlich innerhalb der ersten 5 probatorischen Sitzungen erfolgt die "Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlichen Aufzeichnungen zur Einleitung und Indikationsstellung" (GOP-Ziffer 860). "Probatorische Sitzungen dienen ausschließlich dem Zweck festzustellen, ob ein Antrag und ggf. welcher auf Psychotherapie gestellt werden soll. Sie werden nicht auf die für die Therapie genehmigten Behandlungsstunden angerechnet." (vgl. §11,12 Psychotherapievereinbarungen). Die probatorischen Sitzungen selbst sind noch keine Psychotherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien. Die Aufwendungen für die biographische Anamnese und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.

Ab der sechsten Sitzung und nach der Erhebung der "biographischen Anamnese" (GOP-Ziffer 861) ist die Psychotherapie eine antragspflichtige Leistung, d.h., Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sind ab jetzt nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle deren Notwendigkeit vor einer weiteren Behandlung anerkannt hat (laut Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV, Ziffer 2.1).
Soll eine Psychotherapie beantragt werden, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung durch eine Bescheinigung des behandelnden Haus- oder Facharztes der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht). Dies ist sinnvoll, um einerseits eine körperliche Ursache der Probleme klar auszuschließen und andererseits, um mögliche körperliche Erkrankungen mit in der Therapie berücksichtigen zu können. Danach kann die Kostenübernahme für die Psychotherapie bei der Beihilfe beantragt werden.
Beihilfeberechtigte Patienten haben meist eine zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen. Bei einer psychotherapeutischen Behandlung schließt sich die jeweilige private Krankenversicherung meist der Befürwortung der Therapie durch die Beihilfestelle an und übernimmt den vertraglich vereinbarten Kostenanteil.
Es ist dennoch immer sinnvoll, in den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung nachzusehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die anteiligen Kosten übernommen werden.

Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

- bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für Erwachsene 50 Stunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 30 Stunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werde.

- bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Kindern (unter 14 Jahren) 70 Stunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 50 Stunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden.

- bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Jugendlichen (14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) 70 Stunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 60 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden.

- bei einer die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen ("begleitende Behandlung") in der Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen bedürfen der Begründung. "Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzuzurechnen" (vgl. §11,9 Psychotherapievereinbarungen). Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen. Diese Arbeit ist keine eigenständige Psychotherapie, sondern hat vorrangig folgende Ziele: Stärkung der elterlichen Position und deren verantwortungsvolles Handeln, Bemühen um eine elterliche Allianz, die sich die Sorge um das Kind teilt, Bemühen um die Möglichkeit, den Patienten aus Konfliktbindungen zu entlassen und um Veränderungen in Richtung kindgerechterer Umwelt zu zulassen. Dazu ist die Reflexion der eigenen Konflikte auf Seiten der Eltern notwendig.