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| Beihilfe (siehe
Beihilfevorschriften-BhV; Stand 1.1.2004: siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe
und Merkblatt
zur Anerkennung einer Psychotherapie: siehe Die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung werden unter folgenden Voraussetzungen von der Beihilfe übernommen: Beihilfefähige Personen können eine psychotherapeutische Praxis
direkt aufsuchen (Erstzugangsrecht). Ein vorheriger Arztbesuch oder eine
überweisung sind nicht notwendig. Ab der sechsten Sitzung und nach der Erhebung der "biographischen
Anamnese" (GOP-Ziffer
861) ist die Psychotherapie eine antragspflichtige Leistung, d.h.,
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sind ab jetzt
nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle deren Notwendigkeit
vor einer weiteren Behandlung anerkannt hat (laut Anlage 1 zu §
6 Abs. 1 Nr. 1 BhV, Ziffer 2.1). Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: - bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für Erwachsene 50 Stunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 30 Stunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werde. - bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Kindern (unter 14 Jahren) 70 Stunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 50 Stunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden. - bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Jugendlichen (14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) 70 Stunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 60 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden. - bei einer die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen ("begleitende Behandlung") in der Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen bedürfen der Begründung. "Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzuzurechnen" (vgl. §11,9 Psychotherapievereinbarungen). Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen. Diese Arbeit ist keine eigenständige Psychotherapie, sondern hat vorrangig folgende Ziele: Stärkung der elterlichen Position und deren verantwortungsvolles Handeln, Bemühen um eine elterliche Allianz, die sich die Sorge um das Kind teilt, Bemühen um die Möglichkeit, den Patienten aus Konfliktbindungen zu entlassen und um Veränderungen in Richtung kindgerechterer Umwelt zu zulassen. Dazu ist die Reflexion der eigenen Konflikte auf Seiten der Eltern notwendig. |