| Hinweise:
Siehe auch die Flyer der Psychotherapeutenkammer Bayerns:
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
und
Psychotherapie für Erwachsene
Die Krankenkassen in Deutschland bezahlen in der Regel nur die so genannten
"Richtlinientherapien", also
- "Psychoanalyse",
- "tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" und
- "Verhaltenstherapie".
Etwa 60 % aller psychotherapeutischen Behandlungen sind tiefenpsychologisch,
30% verhaltenstherapeutisch und 10% psychoanalytisch.
Ich arbeite nach dem "tiefenpsychologisch fundierten"
Verfahren.
Mein Angebot umfasst:
Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie:
Die Tiefenpsychologie geht davon aus, dass viele seelische Phänomene
unbewußt ablaufen und dass diese nicht bewußten Vorgänge
von großer Bedeutung für die körperliche und seelische
Gesundheit bzw. Krankheit sind. In der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie wird von einem oder mehreren begrenzten aktuellen Konflikten
ausgegangen. Die hierbei erlebten Gefühle werden aufgearbeitet und
in Bezug zu wichtigen frühen Erlebnissen, Erfahrungen und Beziehungsmustern
gestellt.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie kann sowohl mit Erwachsenen
als auch mit Kindern (z.B. auf spieltherapeutischer Ebene) oder Jugendlichen
durchgeführt werden.
Diagnostik und Gutachten:
Darunter fallen die Durchführung und Auswertung psychologischer Tests
(z.B. Intelligenz-, Schulleistungs-, Entwicklungs- und Persönlichkeitstests),
von Fragebogen und Beobachtungsverfahren. Die Ergebnisse der diagnostischen
Untersuchung werden in einem Bericht dargestellt oder in einem Gutachten
beschrieben.
Speziell Diagnostik: Autismus,
Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche (Dyskalkulie).
Fortbildungen, Supervision, Beratung, Coaching:
Ich biete darüberhinaus Fortbildungen zum Thema "Autismus"
an (siehe "Seminare"), psychologische
Beratung und Supervision (insb. für Fachkräfte aus dem Arbeitsbereich
"Autismus"). Siehe auch "Kosten"
dieser Veranstaltungen.
Finanzierung
Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt privat,
über Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen
(für Beamte) oder über sonstige Kostenträger.
Eine Abrechnung über gesetzliche Krankenkassen ist
bei mir in der Regel nicht möglich!
Ausnahme: Sie können Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Sie trotz
Wartezeit keinen anderen Therapeuten in Ihrer Nähe finden können
und deshalb vor Therapiebeginn ausnahmsweise doch eine schriftliche
Kostenübernahmeerklärung erhalten. Näheres dazu unter "Kostenerstattungsverfahren".
Private Krankenversicherungen und Beihilfen
erstatten die Therapie nach sehr unterschiedlichen Voraussetzungen: Einige
private Krankenversicherungen bewilligen die Kosten in vollem Umfang und
stellen ihren Kunden große “Stunden-Kontingente” zur
Verfügung, andere beschränken die Leistung auf z.B. 30 Sitzungen
pro Jahr oder stellen Bedingungen, die im Einzelfall eine Kostenübernahme
verhindern.
Ohne vorherige Bewilligung haben Sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung!
Das OLG Köln stellte am 22. Oktober 2010 fest, dass eine private
Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für eine Psychotherapie
verweigern darf, wenn die Behandlung nicht vor Behandlungsbeginn bewilligt
worden ist (Az. 20 U 30/10).
Deshalb mein Vorschlag zur Vorgehensweise:
Drucken Sie sich meinen "Arztregistereintrags"
(hier downloaden)
aus, legen Sie diesen vor Therapiebeginn Ihren Kostenträgern
(Krankenversicherung und Beihilfestelle) vor und lassen sich - möglichst
schriftlich! - bestätigen, dass damit die Voraussetzungen gegeben
sind,
- dass die Therapiekosten zunächst für die ersten 5 Probesitzungen
("probatorische Sitzungen") übernommen werden,
- dass dann bei festgestellter Therapienotwendigkeit auch weitere Sitzungen
übernommen werden und
- ob Sie Zuzahlungen leisten müssen.
Lassen Sie sich die Antragsformulare für die Psychotherapie
aushändigen, füllen Sie diese aus und reichen Sie die für
den Psychotherapeuten bestimmten Formulare an mich weiter.
Abrechnung der Psychotherapie:
Mein Stundensatz richtet sich wie üblich nach der Gebührenordnung
für Ärzte bzw. der Gebührenordnung
für Psychotherapeuten (2,3-facher Satz).
Vor Therapiebeginn wird ein Therapievertrag
abgeschlossen.
Alle Kostenträger bezahlen eine Psychotherapie nur bei Vorliegen
einer seelischen Erkrankung, allerdings zu sehr unterschiedlichen Bedingungen
(Deshalb: Vor Therapiebeginn klären!).
Oft erfolgt die Finanzierung der Psychotherapie in folgendem Umfang:
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen (ab
vollendetes 18. Lebensjahr)
bis zu 80-100 Stunden (Beihilfe:
50 + 30 + 20 Stunden, Psychotherapie-Richtlinie:
50 + 30 Stunden)
Tiefenpsychologisch fundierte Therapie bei Jugendlichen (vollendetes
12. bis vollendetes 21. Lebensjahr)
bis zu 140-180 Stunden (Beihilfe:
70 + 60 + 50 Stunden, Psychotherapie-Richtlinie:
90 + 50 Stunden)
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern (bis vollendetes
12. Lebensjahr)
bis zu 120-150 Stunden (Beihilfe:
70 + 50 + 30 Stunden, Psychotherapie-Richtlinie:
70 + 50 Stunden)
Bei Kindern und Jugendlichen kommen begleitenden Stunden für die
Einbeziehung ihrer Bezugspersonen im Verhältnis 1 zu 4 hinzu.
Die Psychotherapie-Richtlinien
und das Psychotherapeutengesetz,
an denenen sich Krankenkassen und Beihilfestellen orientieren, gehen bei
der Annahme der Notwendigkeit einer Psychotherapie von folgender Vorstellung
aus: Es muss eine seelische Erkrankung vorliegen, die eine krankhafte
Störung der Wahrnehmung, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen
und /oder der Körperfunktionen sein kann und die erkennbar ist in
seelischen Symptomen, körperlichen Symptomen und / oder krankhaften
Verhaltensweisen. Immer wird von einer Krankenbehandlung ausgegangen
und nicht von Lebensberatung oder Hilfestellungen zur sozialen Anpassung
oder einer schulischen Förderung. Darüber hinaus ist der zu
erwartende Behandlungserfolg entscheidendes Indikationskriterium.
Schweigepflicht
Der Psychotherapeut ist nach Berufsrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht
und Strafrecht zur Schweigepflicht verpflichtet. Nach den Vorschriften
der Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern ist jede unbefugte
Offenbarung über den therapeutischen Prozess zu unterlassen. Die
Offenbarung von patientenbezogenen Daten und Mitteilungen ist nur dann
zulässig, wenn der Patient schriftlich zugestimmt hat (Schweigepflichtentbindung).
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
dürfen nur nach vorheriger Einwilligung des Patienten Aufzeichnungen
auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen
erstellen oder Besprechungen von Dritten mithören lassen. Dies gilt
auch für Telefongespräche. Weiterhin ergibt sich die Schweigepflicht
aus dem Behandlungsvertrag. Dem Psychotherapeuten obliegt als vertragliche
Nebenpflicht die Verpflichtung, ihm zur Kenntnis gelangte Tatsachenäußerungen
des Patienten nicht an Dritte weiterzugeben. Schließlich ist die
berufliche Schweigepflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafrechtlich
geregelt.
Zum Umgang mit minderjährigen Patienten (vgl. auch "Muster-Berufsordnung"
§12 ): Die Schweigepflicht bei minderjährigen Patient/innen
gilt auch gegenüber den Bezugspersonen. Die Diskussion unter Ethikern
und unter Juristen geht vermehrt dahin, bereits sehr jungen Kindern (5-Jährige)
zumindest eine Mitsprache bei der Entscheidung über die Entbindung
von der Schweigepflicht zuzugestehen, und zwar nicht nur bezüglich
der Gespräche mit den Eltern, sondern auch darüber hinaus. Wenn
z.B. eine Mitarbeiterin vom Jugendamt oder ein Gutachter eine Schweigepflichtentbindung
durch die Sorgeberechtigten vorlegt, reicht das nicht unbedingt, sondern
der minderjährige Patient muss – nach entsprechender Aufklärung
über die Folgen seiner Entscheidung - selber auch zustimmen, falls
er die Bedeutung und Tragweite für sich einigermaßen verstehen
kann. Allgemeine Entbindungen sind dabei nicht rechtsgültig, sie
müssen zweckgebunden und damit auf die jeweilige Behandlung gerichtet
sein.
Sonstiges
Die Zustimmung zur Durchführung einer Therapie bei einem minderjährigen
Patienten bei getrennt lebenden oder geschiedenen, aber gemeinsam sorgeberechtigten
Eltern ist rechtlich nur dann einwandfrei, wenn das schriftliche Einverständnis
beider Elternteile vorliegt. Bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil
reicht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Der nicht sorgeberechtigte
Elternteil hat ein Recht auf Information. Das bedeutet aber lediglich,
dass er von dem/der Sorgeberechtigten über die Aufnahme der Therapie
informiert werden muss, aber nicht, dass er ein Auskunftsrecht gegenüber
dem Therapeuten besitzt.
Jugendliche können ab dem 16. Geburtstag eigenständig eine Psychotherapie
beantragen. Eine Informationspflicht der Eltern oder ein Auskunftsrecht
gegenüber dem Therapeuten bestehen nicht und würden auch der
Schweigepflicht widersprechen. In der juristischen Literatur finden sich
einzelne Fälle, in denen bereits 15- oder sogar 14-Jährigen
ein eigenes Antragsrecht zugestanden wird.
(Nach deutschem Recht ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher,
wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, minderjährig,
wer noch nicht 18 Jahre alt ist: vgl. Wikipedia)
Ratgeber "Chance
Psychotherapie":
Dieser Ratgeber ist über die Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.com)
erhältlich. Anhand von Beispielen wird erklärt, wann eine Therapie
helfen kann, welche Methoden angewandt werden, wer welche Kosten bei psychotherapeutischen
Behandlungen übernimmt, und es gibt Hinweise zur Suche und Auswahl
von Psychotherapeuten.
"Fragen rund um Psychotherapie" finden Sie auch unter den Internetadressen
www.therapie.de,
www.psychotherapiesuche.de/fragen_und_antworten.html,
http://www.bptk.de/patienten/index.html
www.bdp-verband.org/psychologie/psytherapie.shtml
http://www.psychologenverlag.de/product_info.php/info/p223
Fragen zu rechtlichen Aspekten der Psychotherapie finden Sie unter www.psychotherapiesuche.de/rechtliches.html
und unter www.ptk-bayern.de/uns-psychotherapeutenkammer/rechtsquellen/srechtsquellen-heilberufekammergesetz.htm.
Bei der Suche nach freien Psychotherapieplätzen in Ihrer
Nähe sind u.a. folgende Links hilfreich (pdf):
http://www.kvb.de/patienten/therapieplatz-psychotherapie/
http://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_ps_startseite.html
http://www.therapie.de/psychotherapie/
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