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Hinweise:
Siehe auch die Flyer der Psychotherapeutenkammer Bayerns:
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
und
Psychotherapie für Erwachsene

Die Krankenkassen in Deutschland bezahlen in der Regel nur die so genannten "Richtlinientherapien", also
- "Psychoanalyse",
- "tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" und
- "Verhaltenstherapie".

Etwa 60 % aller psychotherapeutischen Behandlungen sind tiefenpsychologisch, 30% verhaltenstherapeutisch und 10% psychoanalytisch.
Ich arbeite nach dem "tiefenpsychologisch fundierten" Verfahren.

Mein Angebot umfasst:

Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie:
Die Tiefenpsychologie geht davon aus, dass viele seelische Phänomene unbewußt ablaufen und dass diese nicht bewußten Vorgänge von großer Bedeutung für die körperliche und seelische Gesundheit bzw. Krankheit sind. In der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie wird von einem oder mehreren begrenzten aktuellen Konflikten ausgegangen. Die hierbei erlebten Gefühle werden aufgearbeitet und in Bezug zu wichtigen frühen Erlebnissen, Erfahrungen und Beziehungsmustern gestellt.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie kann sowohl mit Erwachsenen als auch mit Kindern (z.B. auf spieltherapeutischer Ebene) oder Jugendlichen durchgeführt werden.

Diagnostik und Gutachten:
Darunter fallen die Durchführung und Auswertung psychologischer Tests (z.B. Intelligenz-, Schulleistungs-, Entwicklungs- und Persönlichkeitstests), von Fragebogen und Beobachtungsverfahren. Die Ergebnisse der diagnostischen Untersuchung werden in einem Bericht dargestellt oder in einem Gutachten beschrieben.
Speziell Diagnostik: Autismus, Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche (Dyskalkulie).

Fortbildungen, Supervision, Beratung, Coaching:
Ich biete darüberhinaus Fortbildungen zum Thema "Autismus" an (siehe "Seminare"), psychologische Beratung und Supervision (insb. für Fachkräfte aus dem Arbeitsbereich "Autismus"). Siehe auch "Kosten" dieser Veranstaltungen.

Finanzierung
Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt privat, über Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen (für Beamte) oder über sonstige Kostenträger.

Eine Abrechnung über gesetzliche Krankenkassen ist bei mir in der Regel nicht möglich!
Ausnahme: Sie können Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Sie trotz Wartezeit keinen anderen Therapeuten in Ihrer Nähe finden können und deshalb vor Therapiebeginn ausnahmsweise doch eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung erhalten. Näheres dazu unter "Kostenerstattungsverfahren".

Private Krankenversicherungen und Beihilfen erstatten die Therapie nach sehr unterschiedlichen Voraussetzungen: Einige private Krankenversicherungen bewilligen die Kosten in vollem Umfang und stellen ihren Kunden große “Stunden-Kontingente” zur Verfügung, andere beschränken die Leistung auf z.B. 30 Sitzungen pro Jahr oder stellen Bedingungen, die im Einzelfall eine Kostenübernahme verhindern.

Ohne vorherige Bewilligung haben Sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung!
Das OLG Köln stellte am 22. Oktober 2010 fest, dass eine private Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für eine Psychotherapie verweigern darf, wenn die Behandlung nicht vor Behandlungsbeginn bewilligt worden ist (Az. 20 U 30/10).

Deshalb mein Vorschlag zur Vorgehensweise:
Drucken Sie sich meinen "Arztregistereintrags" (hier downloaden) aus, legen Sie diesen vor Therapiebeginn Ihren Kostenträgern (Krankenversicherung und Beihilfestelle) vor und lassen sich - möglichst schriftlich! - bestätigen, dass damit die Voraussetzungen gegeben sind,
- dass die Therapiekosten zunächst für die ersten 5 Probesitzungen ("probatorische Sitzungen") übernommen werden,
- dass dann bei festgestellter Therapienotwendigkeit auch weitere Sitzungen übernommen werden und
- ob Sie Zuzahlungen leisten müssen.
Lassen Sie sich die Antragsformulare für die Psychotherapie aushändigen, füllen Sie diese aus und reichen Sie die für den Psychotherapeuten bestimmten Formulare an mich weiter.

Abrechnung der Psychotherapie:

Mein Stundensatz richtet sich wie üblich nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (2,3-facher Satz).
Vor Therapiebeginn wird ein Therapievertrag abgeschlossen.

Alle Kostenträger bezahlen eine Psychotherapie nur bei Vorliegen einer seelischen Erkrankung, allerdings zu sehr unterschiedlichen Bedingungen (Deshalb: Vor Therapiebeginn klären!).

Oft erfolgt die Finanzierung der Psychotherapie in folgendem Umfang:

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen (ab vollendetes 18. Lebensjahr)
bis zu 80-100 Stunden (Beihilfe: 50 + 30 + 20 Stunden, Psychotherapie-Richtlinie: 50 + 30 Stunden)

Tiefenpsychologisch fundierte Therapie bei Jugendlichen (vollendetes 12. bis vollendetes 21. Lebensjahr)
bis zu 140-180 Stunden (Beihilfe: 70 + 60 + 50 Stunden, Psychotherapie-Richtlinie: 90 + 50 Stunden)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern (bis vollendetes 12. Lebensjahr)
bis zu 120-150 Stunden (Beihilfe: 70 + 50 + 30 Stunden, Psychotherapie-Richtlinie: 70 + 50 Stunden)

Bei Kindern und Jugendlichen kommen begleitenden Stunden für die Einbeziehung ihrer Bezugspersonen im Verhältnis 1 zu 4 hinzu.


Die Psychotherapie-Richtlinien und das Psychotherapeutengesetz, an denenen sich Krankenkassen und Beihilfestellen orientieren, gehen bei der Annahme der Notwendigkeit einer Psychotherapie von folgender Vorstellung aus: Es muss eine seelische Erkrankung vorliegen, die eine krankhafte Störung der Wahrnehmung, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und /oder der Körperfunktionen sein kann und die erkennbar ist in seelischen Symptomen, körperlichen Symptomen und / oder krankhaften Verhaltensweisen. Immer wird von einer Krankenbehandlung ausgegangen und nicht von Lebensberatung oder Hilfestellungen zur sozialen Anpassung oder einer schulischen Förderung. Darüber hinaus ist der zu erwartende Behandlungserfolg entscheidendes Indikationskriterium.

Schweigepflicht
Der Psychotherapeut ist nach Berufsrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht und Strafrecht zur Schweigepflicht verpflichtet. Nach den Vorschriften der Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern ist jede unbefugte Offenbarung über den therapeutischen Prozess zu unterlassen. Die Offenbarung von patientenbezogenen Daten und Mitteilungen ist nur dann zulässig, wenn der Patient schriftlich zugestimmt hat (Schweigepflichtentbindung). Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen nur nach vorheriger Einwilligung des Patienten Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen erstellen oder Besprechungen von Dritten mithören lassen. Dies gilt auch für Telefongespräche. Weiterhin ergibt sich die Schweigepflicht aus dem Behandlungsvertrag. Dem Psychotherapeuten obliegt als vertragliche Nebenpflicht die Verpflichtung, ihm zur Kenntnis gelangte Tatsachenäußerungen des Patienten nicht an Dritte weiterzugeben. Schließlich ist die berufliche Schweigepflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafrechtlich geregelt.
Zum Umgang mit minderjährigen Patienten (vgl. auch "Muster-Berufsordnung" §12 ): Die Schweigepflicht bei minderjährigen Patient/innen gilt auch gegenüber den Bezugspersonen. Die Diskussion unter Ethikern und unter Juristen geht vermehrt dahin, bereits sehr jungen Kindern (5-Jährige) zumindest eine Mitsprache bei der Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht zuzugestehen, und zwar nicht nur bezüglich der Gespräche mit den Eltern, sondern auch darüber hinaus. Wenn z.B. eine Mitarbeiterin vom Jugendamt oder ein Gutachter eine Schweigepflichtentbindung durch die Sorgeberechtigten vorlegt, reicht das nicht unbedingt, sondern der minderjährige Patient muss – nach entsprechender Aufklärung über die Folgen seiner Entscheidung - selber auch zustimmen, falls er die Bedeutung und Tragweite für sich einigermaßen verstehen kann. Allgemeine Entbindungen sind dabei nicht rechtsgültig, sie müssen zweckgebunden und damit auf die jeweilige Behandlung gerichtet sein.

Sonstiges
Die Zustimmung zur Durchführung einer Therapie bei einem minderjährigen Patienten bei getrennt lebenden oder geschiedenen, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist rechtlich nur dann einwandfrei, wenn das schriftliche Einverständnis beider Elternteile vorliegt. Bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil reicht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Recht auf Information. Das bedeutet aber lediglich, dass er von dem/der Sorgeberechtigten über die Aufnahme der Therapie informiert werden muss, aber nicht, dass er ein Auskunftsrecht gegenüber dem Therapeuten besitzt.
Jugendliche können ab dem 16. Geburtstag eigenständig eine Psychotherapie beantragen. Eine Informationspflicht der Eltern oder ein Auskunftsrecht gegenüber dem Therapeuten bestehen nicht und würden auch der Schweigepflicht widersprechen. In der juristischen Literatur finden sich einzelne Fälle, in denen bereits 15- oder sogar 14-Jährigen ein eigenes Antragsrecht zugestanden wird.
(Nach deutschem Recht ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, minderjährig, wer noch nicht 18 Jahre alt ist: vgl. Wikipedia)

Ratgeber "Chance Psychotherapie":
Dieser Ratgeber ist über die Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.com) erhältlich. Anhand von Beispielen wird erklärt, wann eine Therapie helfen kann, welche Methoden angewandt werden, wer welche Kosten bei psychotherapeutischen Behandlungen übernimmt, und es gibt Hinweise zur Suche und Auswahl von Psychotherapeuten.

"Fragen rund um Psychotherapie" finden Sie auch unter den Internetadressen
www.therapie.de
www.psychotherapiesuche.de/fragen_und_antworten.html
http://www.bptk.de/patienten/index.html
www.bdp-verband.org/psychologie/psytherapie.shtml
http://www.psychologenverlag.de/product_info.php/info/p223

Fragen zu rechtlichen Aspekten der Psychotherapie finden Sie unter www.psychotherapiesuche.de/rechtliches.html
und unter www.ptk-bayern.de/uns-psychotherapeutenkammer/rechtsquellen/srechtsquellen-heilberufekammergesetz.htm.

Bei der Suche nach freien Psychotherapieplätzen in Ihrer Nähe sind u.a. folgende Links hilfreich (pdf):
http://www.kvb.de/patienten/therapieplatz-psychotherapie/
http://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_ps_startseite.html
http://www.therapie.de/psychotherapie/