Startseite
Person und Qualifikation
Hinweise
Kosten
Seminare

Impressum

 

Nur für Mitglieder in gesetzlichen Krankenkassen:

Diese Seite als pdf-Datei zum Herunterladen und Ausdrucken

Kostenerstattungsverfahren

Ich behandle neben Selbstzahlern und privat Versicherten gesetzlich Versicherte nur im Kostenerstattungsverfahren (Rechtsquelle: §13 Abs. 3 SGB V).

Wenn Sie bereits bei mehreren kassenzugelassenen Psychotherapeuten aufgrund der langen Wartezeiten vergeblich versucht haben, einen Therapieplatz zu bekommen, es aber zum jetzigen Zeitpunkt wichtig für Sie ist, eine Psychotherapie zu beginnen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.

Beim Kostenerstattungsverfahren stelle ich Ihnen die therapeutischen Sitzungen wie einem privat Versicherten in Rechnung und Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer gesetzlichen Kasse ein: Die Krankenkasse zahlt aber nur, wenn sie vor Therapiebeginn diesem Verfahren schriftlich zugestimmt hat!

Bedenken Sie auch die kritischen Punkte zum Kostenerstattungsverfahren und lassen Sie sich dazu von Ihrer Krankenkasse und Verbraucherverbänden (z.B. Stiftung Warentest) beraten.

Wie müssen Sie vorgehen?

1. Schritt: Kontakt mit Krankenkasse
Reden Sie - möglichst Auge in Auge - mit einem Sachbearbeiter Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und lassen Sie sich erklären, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können.
Fragen Sie, ob Ihre Krankenkasse eine „Notwendigkeitsbescheinigung“ benötigt und wer sie ausstellen soll.
Die Krankenkassen verhalten sich gegenüber dem Kostenerstattungsverfahren aus Ersparnisgründen meistens ablehnend und werden Ihnen Therapeutenlisten geben oder Therapieplatz- Vermittlungsstellen nennen. Bleiben Sie zäh: Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V), wenn Sie die Voraussetzungen nachweisen können: Siehe die nächsten Schritte:

2. Schritt: Psychotherapie-Ablehnungen sammeln
Rufen Sie in Ihrer Nähe mehrere Psychotherapeuten an, die Ihnen von Ihrer Krankenversicherung genannt werden und lassen sich von ihnen bestätigen, dass sie aufgrund mangelnder Kapazitäten in nächster Zeit (innerhalb von 6 Wochen) keine Psychotherapie beginnen können. Lassen Sie sich das entweder schriftlich bestätigen oder dokumentieren Sie die Telefonate (Notizen über Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Telefonate mit den Vertragspsychotherapeuten/-innen). Möglich wäre auch, dass Sie mich wegen meiner speziellen Qualifikation (z.B. für Autismus) aufsuchen möchten, was hier zur Zeit nicht anders realisierbar ist.

Ein Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) hat festgelegt: Die zumutbare maximale Wartezeit ist 6 Wochen bei Kindern und Jugendlichen und 3 Monate bei Erwachsenen (im Einzelfall!).
Es ist nach diesem Urteil Sache der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen, nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Platz zu suchen!
Bei 6 erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie innerhalb dieser angemessenen Frist und in angemessener Entfernung haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung einer außervertraglichen Psychotherapie. Mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar.

Verhandeln Sie mit Ihrer Krankenkasse: Im Einzelfall können Sie niedrigere Hürden vereinbaren.

3. Schritt: Notwendigkeitsbescheinigung
Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder Psychiater eine "Notwendigkeitsbescheinigung" geben.

4. Schritt: Psychotherapieantrag stellen
Wenn alle Unterlagen beisammen sind, stellen Sie einen formlosen schriftlichen „Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie bei Gerhardt Wiener“, in dem Sie auf Ihre Belege verweisen, dass zur Zeit in Ihrer Nähe kein Psychotherapiebeginn möglich ist, dass aber in meiner Praxis die Behandlung sofort beginnen kann. Beantragen Sie in dem Schreiben an die Krankenkasse die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie bei Gerhardt Wiener“.

Mit den nächsten Schritten haben Sie keine Arbeit mehr:
Die Krankenkasse wird Ihnen oder mir - nach den Probesitzungen ("probatorischen Sitzungen“) - mitteilen, dass ich Ihren Antrag auf Bewilligung einer Psychotherapie begründen soll. Ich werde dann die geplante Psychotherapie in einem „Bericht an den Gutachter“ begründen, von Ihrem Hausarzt oder Psychiater einen Konsiliarbericht (= Bericht über evtl. körperliche Begleitbehandlung) anfordern und beide Berichte an Ihre Kasse schicken.

Die Behandlung beginnt, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zusichert.

Sollte Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnen, lohnt es sich in der Regel, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.